Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Funktionen der Care-Bridge
§ 3 Anmeldung und Care-Bridge-Konto
§ 4 Nutzung der Care-Bridge
§ 5 Vertragsabwicklung
§ 6 Keine Gebühren
§ 7 Sanktionen, Sperrung und Kündigung
§ 8 Vertraulichkeit
§ 9 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen; Formerfordernis
§ 10 Haftung und Freistellung von Ansprüchen Dritter
§ 11 Schlussbestimmungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Online-Plattform „Care- Bridge“ (im Folgenden „Care-Bridge“) durch Dienstleister im Bereich der Pflege oder gesundheitlichen Versorgung (im Folgenden „Leistungserbringer“). Die Care-Bridge wird von der Care-Bridge GmbH, Konrad-Zuse-Platz 1-3, 53227 Bonn, betrieben und angeboten.
  2. An die Care-Bridge sind deutschlandweit Krankenhäuser (im Folgenden „Kliniken“) angeschlossen. Kliniken können Care-Bridge als Software-as-a-Service Lösung nutzen. Die für Kliniken geltenden Bedingungen zur Nutzung der Care-Bridge ergeben sich aus einem separaten Lizenzvertrag.
  3. Leistungserbringer können sich bei der Care-Bridge registrieren, um den Patienten der Kliniken ihre Dienstleistungen anzubieten.
§ 2 Funktionen der Care-Bridge
  1. Die Kliniken sind nach § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, für ihre Patienten das gesetzlich vorgeschriebene Entlassmanagement zu erbringen.
  2. Die Care-Bridge GmbH unterstützt mit der Bereitstellung der Care-Bridge das Entlassmanagement der Kliniken. Die Care-Bridge bietet allen am Prozess Beteiligten eine effiziente und wirtschaftliche Möglichkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Entlassmanagements im Sinne des Patienten umzusetzen und die Anforderungen aus dem Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V, des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 SGB V sowie weitere Entlassprozesse rechtskonform, diskriminierungsfrei und nach einheitlichen Standards in den Kliniken sicherzustellen.
  3. Im Mittelpunkt des Entlassmanagements der Kliniken stehen die Rechte und das Interesse des Patienten an einer rechtskonformen, bedarfsgerechten und wohnortnahen sektorenübergreifenden Anschlussversorgung. Der Patient entscheidet, ob er ein Entlassmanagement in Anspruch nehmen möchte und welcher Leistungserbringer die Anschlussversorgung übernehmen soll (Wahlfreiheit des Patienten).
  4. Entsprechend § 67 SGB V wird mit der Care-Bridge zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss mit nachsorgenden Leistungserbringern durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste angeboten. Erfüllt ein Leistungserbringer nicht die für die betreffende Versorgung erforderlichen Voraussetzungen, ist er z.B. nicht Vertragspartner der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Patienten, wird ihm die betreffende Versorgungsanfrage in der Regel nicht zugesendet.
  5. Die Anmeldung und Eröffnung eines Kontos in der Care-Bridge ist nicht zwingend Voraussetzung für die Teilnahme eines Leistungserbringers an dem Entlassmanagement einer Klinik. Wählt ein Patient einen nicht in der Care-Bridge angemeldeten Leistungserbringer, wird dieser entsprechend der Wahl des Patienten in das Entlassmanagement eingebunden.
  6. Der Klinik-Mitarbeiter initiiert über die Care-Bridge eine anonymisierte Versorgungsanfrage bei einem oder mehreren Leistungserbringern aus der Auswahlliste. Dabei wird im Vorfeld der Anfrage das Wunsch- und Wahlrecht des Patienten geprüft und entsprechend bei der Auswahl des Leistungserbringers berücksichtigt. Sobald ein Leistungserbringer eine solche Versorgungsanfrage digital bestätigt (“First Come” Prinzip) , erhalten alle anderen angefragten Leistungserbringer eine automatisch generierte Storno-Mitteilung.Im unmittelbaren Anschluss an die Bestätigung der Versorgungsanfrage durch einen Leistungserbringer wird die Care-Bridge GmbH dem Leistungserbringer in Form einer personalisierten Versorgungsübermittlung alle weiteren zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen melden. Mit der Annahme einer Versorgungsanfrage verpflichtet sich der Leistungserbringer, die für die Anschlussversorgung des Patienten erforderlichen Versorgungsprozesse einzuleiten, z.B. Einholung der Genehmigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung.
  7. Die Care-Bridge GmbH informiert die Leistungserbringer regelmäßig bspw. per E-Mail an die von ihnen hinterlegten Kontaktdaten über wichtige Produktupdates.
  8. Die Leistungen der Leistungserbringer richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Versorgungsverträgen der Versicherung des Patienten mit ihnen bzw. nach seiner Vereinbarung mit dem Patienten.

§ 3 Anmeldung und Care-Bridge-Konto

  1. Der Zugang zur Care-Bridge steht allen qualifizierten Leistungserbringern ohne Erhebung einer Gebühr offen.
  2. Die Nutzung der Care-Bridge setzt die Anmeldung als Leistungserbringer mittels Eröffnung
    eines Care-Bridge-Kontos voraus. Hierzu sind auf der Registrierungsseite der Care-Bridge die Pflichtangaben wahrheitsgemäß einzugeben und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren. Der Leistungserbringer erhält innerhalb von 48 Stunden eine E-Mail mit dem Benutzernamen, sowie eine zweite E-Mail mit dem Initialpasswort. Mit der Bestätigung der Anmeldung durch die Care-Bridge GmbH kommt zwischen der Care-Bridge GmbH und dem Leistungserbringer ein Vertrag über die Nutzung der Care-Bridge auf
    unbestimmte Zeit (im Folgenden „Nutzungsvertrag)“ zustande.
  3. Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt, die die gesetzlich vorgeschriebenen
    Voraussetzungen für die Erbringung der von ihnen in der Care-Bridge anzugebenden Leistungen erfüllen und die notwendigen Profileingaben tätigen. Als Pflichtangabe ist u.a. die Institutions-Kennzeichennummer (im Folgenden „IK-Nummer“) einzutragen. Eine Anmeldung ist nur mit gültiger, auf den Leistungserbringer registrierten IK-Nummer zulässig. Eine Anmeldung mehrerer Leistungserbringer unter derselben IK-Nummer ist nicht zulässig.
  4. Die Anmeldung einer juristischen Person oder Personengesellschaft darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt
    werden muss. Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des Care-Bridge- Kontos angegeben werden.
  5. Die von der Care-Bridge GmbH bei der Anmeldung abgefragten Daten sowie die Profil-Daten, sind vollständig und korrekt anzugeben. Als Telefonnummer darf keine Mehrwertdienste-
    Rufnummer und als Adresse kein Postfach angegeben werden.
  6. Der Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Angaben, die er in der Care-Bridge einstellt. Insbesondere die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
    Versorgung zu Lasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen erfüllt sind, kann abschließend nur durch die betreffende gesetzliche oder private Krankenversicherung
    erfolgen. Da die Angaben des Leistungserbringers Grundlage für die Suche und Auswahl des Leistungserbringers sind, werden vorsätzliche Falschangaben als Vertragsverstoß gewertet und können zu einer Sperrung des Leistungserbringers führen (im Einzelnen § 7). Ändern sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten, so ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Angaben in seinem Care-Bridge-Konto unverzüglich zu aktualisieren.
  7. Der Leistungserbringer muss sein Passwort geheim halten und den Zugang zu seinem Care- Bridge-Konto sorgfältig sichern. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Care-Bridge GmbH
    umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Care-Bridge-Konto von Dritten missbraucht wurde. Der Leistungserbringer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Pflichten.
  8. Ein Care-Bridge-Konto ist nicht übertragbar.
  9. Die Care-Bridge GmbH behält sich das Recht vor, Care-Bridge-Konten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen sowie bei Inaktivität nach einer angemessenen Zeit zu löschen.
§ 4 Nutzung der Care-Bridge
  1. Der Zugriff auf die Care-Bridge erfolgt browserbasiert. Unterstützt werden die Browser „Microsoft Edge“, „Mozilla Firefox“ und „Google Chrome“. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, stets zeitnah die jeweils durch Care-Bridge freigegebenen Updates der Browsersoftware, mit der er Zugang zur Care-Bridge herstellt, einzuspielen, um Kompatibilitäten und Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Die Funktionalität von Care-Bridge kann nur mit den durch die Care-Bridge GmbH freigegebenen Browserversionen gewährleistet werden.
  2. Die Care-Bridge GmbH räumt dem Leistungserbringer und seinen autorisierten Mitarbeitern ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die Laufzeit des Nutzungsvertrages befristetes und territorial auf Deutschland begrenztes Nutzungsrecht ein, die Care-Bridge wie in diesen Care-Bridge-AGB beschrieben zu nutzen. Es wird kein geistiges Eigentum an den Leistungserbringer übertragen.
  3. Es ist verboten, durch Verwendung mehrerer Care-Bridge-Konten oder im Zusammenwirken mit anderen Leistungserbringern die Auswahl des Leistungserbringers zu manipulieren.
  4. Leistungserbringer dürfen Patienteninformationen und sonstige personenbezogene Daten, die sie durch die Nutzung der Care-Bridge erhalten haben, für keine anderen Zwecke nutzen, als für die Durchführung der übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
  5. Leistungserbringer sind dafür verantwortlich, mittels der Care-Bridge einsehbare und von der Care-Bridge GmbH gespeicherte Informationen, die sie zu Zwecken der Buchführung oder zu anderen Zwecken benötigen, auf einem von der Care-Bridge unabhängigen Speichermedium zu archivieren.
  6. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, gegenüber der Care-Bridge GmbH keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten in die Care-Bridge einzustellen.
  7. Die Care-Bridge GmbH behält sich das Recht vor, die in den Care-Bridge-AGB aufgeführten Grundsätze zur Nutzung der Care-Bridge zu ändern, soweit dies den Leistungserbringern unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Care-Bridge GmbH zumutbar ist.
  8. Die Care-Bridge GmbH kann die Nutzung der Care-Bridge zeitweilig einschränken, wenn dies im Hinblick auf die Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist, und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (Wartungsarbeiten), oder Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server eine Beschränkung des Zugangs erforderlich machen. Die Care-Bridge GmbH berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen der Leistungserbringer, wie z.B. durch Vorabinformationen.
  9. Sofern ein unvorhergesehener Systemausfall die Nutzung der Care-Bridge behindert, werden die Leistungserbringer in geeigneter Form informiert.
§ 5 Vertragsabwicklung
  1. Über die Care-Bridge soll es den Leistungserbringern ermöglicht werden, im gesetzlich zulässigen Rahmen in das Entlassmanagement der Kliniken eingebunden zu werden. Ein Vertragsabschluss über die Erbringung spezifischer Leistungen durch den Leistungserbringer mit dem betroffenen Patienten der jeweiligen Klinik erfolgt nicht über die Care-Bridge, sondern gesondert.
  2. Die Care-Bridge GmbH schuldet nicht die erfolgreiche Vermittlung oder das Zustandekommen eines Kontakts zwischen Kliniken, Patienten einer Klinik und Leistungserbringern.
  3. Der Leistungserbringer kann keine Rechte aus einer Versorgungsanfrage oder sonstigen Anfrage über die Care-Bridge herleiten, insbesondere übernimmt die Care-Bridge GmbH durch das Stellen der Anfrage keine Garantie, dass der Leistungserbringer die Versorgung zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abrechnen kann. Der Vertrag über eine Anschlussversorgung im Rahmen des Entlassmanagements der Kliniken wird ausschließlich zwischen dem Leistungserbringer und dem zuständigen Kostenträger des Patienten oder dem Patienten selbst geschlossen. Die Inhalte der Versorgung und die Vergütung richten sich im Fall des Entlassmanagements ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und/oder den mit den Kostenträgern oder dem Patienten einer Klinik geschlossenen (Versorgungs-) Verträgen. Der Patient einer Klinik kann jederzeit entscheiden, einen anderen Leistungserbringer zu wählen.
§ 6 Keine Gebühren
  1. Für die Nutzung der Care-Bridge und für die Übermittlung von Versorgungsanfragen der Kliniken zum Zweck der im Entlassmanagement vorgesehenen sektorenübergreifenden Anschlussversorgung erhebt die Care-Bridge GmbH von den Leistungserbringern keine Gebühren.
  2. Sämtliche Aufwendungen oder Kosten, die dem Leistungserbringer bei der Benutzung der Care-Bridge entstehen (z. B. Telekommunikations- und Internetkosten) werden ausschließlich vom Leistungserbringer selbst getragen.
§ 7 Sanktionen, Sperrung und Kündigung
  1. Die Care-Bridge GmbH kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungserbringer gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die Care-Bridge-AGB, verletzt oder wenn dies zum Schutz der Patienten der Kliniken oder zum Schutz der Reputation der Care-Bridge GmbH erforderlich ist:
    • Einschränkung der Nutzung der Care-Bridge-Dienste
    • Vorläufige Sperrung des Leistungserbringers bis zur Beseitigung des vertragswidrigenZustandes,
    • Endgültige Sperrung des Leistungserbringers (unter den besonderen Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2),
    • Außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages,
    • Information an zuständige Stellen, z.B. gesetzliche Versicherungen.
    Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt die Care-Bridge GmbH die berechtigten Interessen des betroffenen Leistungserbringers, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungserbringer den Verstoß nicht verschuldet hat
  2. Die Care-Bridge GmbH kann einen Leistungserbringer endgültig von der Nutzung der Care-Bridge- Dienste ausschließen (endgültige Sperrung), wenn
    • er nachweislich falsche Daten angegeben hat,
    • er seine datenschutzrechtlichen Pflichten verletzt,
    • er sein Care-Bridge-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt,
    • er wiederholt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit der Anschlussversorgung gewährleistet,
    • er wiederholt gegen diese Care-Bridge-AGB, oder gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
    Nachdem ein Leistungserbringer endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Care-Bridge-Kontos.
  3. Die Care-Bridge GmbH und der Leistungserbringer können diesen Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder per E-Mail an die jeweils andere Partei (für den Leistungserbringer an info@care-bridge.de) zum Ablauf eines Kalendermonats kündigen.
  4. Sobald ein Leistungserbringer gesperrt oder der Nutzungsvertrag von der Care-Bridge GmbH gekündigt wurde, darf dieser Leistungserbringer die Care-Bridge-Dienste auch mit anderen Care-Bridge-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden. Eine Sperrung oder Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von bereits auf Basis der Care-Bridge vermittelten Versorgungen.
  5. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
§ 8 Vertraulichkeit
  1. Die Care-Bridge GmbH wird alle Informationen und Daten vertraulich behandeln, die ihr im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses vom Leistungserbringer zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für alle Daten, die den Leistungserbringer selbst oder dessen Mitarbeiter betreffen und der Care-Bridge GmbH zugänglich gemacht werden. Die Care-Bridge GmbH ist ferner verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Informationen und Daten des Leistungserbringers durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
  2. Der Leistungserbringer ist gleichermaßen verpflichtet, insb. die folgenden Informationen streng vertraulich zu behandeln:
    • Informationen jeglicher Art mit Bezug zu den Kliniken oder deren Patienten (jeweils z. B. Informationen über persönliche, familiäre, körperliche, seelische, finanzielle, medizinische oder geschäftliche Verhältnisse des Patienten oder Kunden).
    • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Care-Bridge GmbH sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen.
  3. Die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen auch nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Nutzungsvertrages fort. Sie gelten nicht, soweit im Einzelfall gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen bestehen.
§ 9 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen; Formerfordernis
  1. Abweichende Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers oder Dritter gelten nicht, es sei denn die Care-Bridge GmbH hat diesen ausdrücklich in Schriftform zugestimmt. Die Care Bridge-AGB gelten auch dann, wenn die Care-Bridge GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Care-Bridge-AGB abweichender Bedingungen des Leistungserbringers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  2. Vorbehaltlich § 7 (3) bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in den Care-Bridge-AGB haben nur klarstellenden Charakter. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 10 Haftung und Freistellung von Ansprüchen Dritter
  1. Der Leistungserbringer haftet gegenüber der Care-Bridge GmbH für etwaige Pflichtverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Care-Bridge GmbH haftet gegenüber dem Leistungserbringer stets (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die Care-Bridge GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, (ii) für die von der Care- Bridge GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (iii) nach dem ProdukthaftG und (iv) sofern die Care-Bridge GmbH eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
  3. Die Care-Bridge GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer wenn die Care-Bridge GmbH eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Leistungserbringer regelmäßig vertrauen kann. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Absatz 2 bleibt von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.
  4. Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet die Care-Bridge GmbH nach Maßgabe der Absätze (2) und (3) nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Leistungserbringers nicht vermeidbar gewesen wäre.
  5. Soweit § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB anwendbar ist, wird die verschuldensunabhängige Haftung der Care-Bridge GmbH für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel ausgeschlossen. Die Care-Bridge GmbH haftet ferner nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Leistungserbringers.
  6. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Kliniken und/oder die Care-Bridge GmbH für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Handlungen oder Leistungen des Leistungserbringers auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen sowie wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Leistungserbringer übernimmt hierbei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Kliniken und/oder der Care-Bridge GmbH einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Leistungserbringer nicht zu vertreten ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Zum Zwecke der Vertragserfüllung und Ausübung der zustehenden Rechte der Care-Bridge GmbH gemäß dem Nutzungsvertrag kann sich die Care-Bridge GmbH anderer, mit ihr i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu den Bedingungen des Nutzungsvertrages bedienen.
  2. Die Care-Bridge GmbH ist jederzeit dazu berechtigt, ihr Geschäftsmodell anzupassen und dabei ihre Leistungen ggf. auch gegen die Erhebung einer Gebühr anzubieten. In diesem Fall wird die Care-Bridge diese Care-Bridge-AGB anpassen und die Leistungserbringer entsprechend informieren. Die Leistungserbringer erhalten dann die Möglichkeit, den geänderten Care-Bridge-AGB zuzustimmen.
  3. Die Care-Bridge GmbH ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen ihre Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
  4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Care-Bridge-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch für unbeabsichtigte Regelungslücken und nicht einbezogener Bestimmungen. Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen des mit der Care-Bridge GmbH abgeschlossenen Nutzungsvertrages übermittelt werden, müssen in Schriftform erfolgen.
  5. Der Nutzungsvertrag einschließlich dieser Care-Bridge-AGB unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss von Kollisionsrecht, das zur Anwendung des Rechtes anderer Staaten führt.
  6. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Care-Bridge GmbH und dem Leistungserbringer aus dem Nutzungsvertrag wird, soweit rechtlich zulässig, Bonn als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Juni 2023

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